Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung (Stand 30.09.2020)

 

Die Squadra Personalmanagement GmbH mit Sitz in 3250 Wieselburg, Beethovenstraße 3 Top 29-30 2. OG, im Folgenden kurz „Squadra“ bezeichnet, bietet ihre Dienstleistung der Personalberatung ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

1. Die Arbeitskräfteüberlassung durch Squadra erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, in den jeweils gültigen Fassungen.

 

2. Vor jeder Überlassung von Arbeitskräften sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitskräften hat der Beschäftiger Squadra schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitskräfte für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Beschäftiger Squadra über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (zB Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an Squadra zu übermitteln.

 

3. Squadra weist darauf hin, dass der Beschäftiger gem § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm fürdie Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte obliegt. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und Squadra darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen gem § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Beschäftiger zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.

Weiters gilt der Beschäftiger gem § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.

 

Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen Arbeitskräfte. Sollte der Squadra durch die Nichteinhaltung der vom Beschäftiger anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Beschäftiger die Squadra ausdrücklich schad- und klaglos. Entstehen Squadra insbesondere aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers nachträglich Forderungen der überlassenen Arbeitskräfte oder von Behörden zusätzliche Aufwendungen, haftet derBeschäftiger für diese Nachforderung und Strafen sowie für alle Squadra hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.

 

4. Squadra haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die dem Beschäftiger seitens der an ihn überlassenen Arbeitskräfte verursacht werden. Für den Fall, dass Squadra wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Beschäftiger gegenüber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von Squadra gegenüber dem Beschäftiger mit € 5.000,– begrenzt.

 

5. Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung der überlassenen Arbeitskräfte, wie zB Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung, unentschuldigte Fehlzeiten oder dergleichen trägt Squadra und sind vom Beschäftiger umgehend bekannt zu geben.

Fehlzeiten der überlassenen Arbeitskräfte infolge von Arbeitsunfällen, die sich während der Überlassung an den Beschäftiger ereignen, gehen zu Lasten des Beschäftigers und werden diesem wie Leistungsstunden verrechnet.

 

6. Die an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe undHandwerk und in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen Arbeitskräfte gewährleisten zu können, ist der Beschäftiger verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen Arbeitskräfte anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Gehälter Squadra schriftlich bekannt zu geben.

 

Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist Squadra berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

 

7. Kosten für die Anreise von Kandidatinnen zu Bewerbungsgesprächen, Assessment Centers uä werden von Squadra nicht übernommen.

Sollte der Beschäftiger die Kandidaten zu einem Schnuppertag (Arbeitsprobe) einladen wollen, ist das nur nach vorheriger Absprache mit Squadra möglich und die dabei anfallenden Arbeitsstunden werden zum Normalstundensatz verrechnet.

Kosten für Weiterbildungen können nur übernommen werden, wenn vorab die Freigabe durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds für Arbeitskräfteüberlassung erfolgt ist. (www.swf-akue.at)

 

8. Sollten die überlassenen Arbeitskräfte für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers eingesetzt werden, ist Squadra im Vorhinein vom Beschäftiger zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können.

Sollten die überlassenen Arbeitskräfte für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist Squadra ebenfalls umgehend vom Beschäftiger zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können. Squadra weistdarauf hin, dass eine Überlassung in die Schweiz verboten ist.

Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen Arbeitskräfte eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von Arbeitskräften verrechnet werden.

Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit-, Sonn-, und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Beschäftiger zum jeweils vereinbarten Normalstundensatz in Rechnung gestellt.

 

9. Die Normalarbeitszeit der an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. InBeschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Beschäftiger für vergleichbare Arbeitskräfte geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen Arbeitskräfte. Dem Beschäftiger werden für jede an sein Unternehmen überlassene Arbeitskraft grundsätzlich jene Stunden verrechnet, die er bei Squadra beauftragt hat. Ausgenommen hiervon sind Fehlzeitengem Punkt

5. Abs 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Überlassene Arbeitskräfte haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Betrieb des Beschäftigers. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Betrieb des Beschäftigers dürfen die überlassenen Arbeitskräfte gem § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Beschäftiger entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.

 

Eine Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit muss vorab bekannt gegeben werden. Ist diese Bekanntgabe unterblieben, wird weiterhin auf Basis der anfangs vereinbarten Wochenarbeitszeit abgerechnet.

Überdies hat der Beschäftiger Squadra jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen (insbesondere Erkrankung, Unfall, Fernbleiben, neue Einstufung, Änderung der Arbeitszeit, des Tätigkeitsfeldes oder Gehalts etc).

 

Die Zeiterfassung erfolgt entweder über die Zeitnachweise von Squadra oder durch eine (elektronische) Zeiterfassung beim Kunden. Die vom Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft unterzeichneten Zeitnachweise sind spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats an Squadra zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung fakturiert Squadra auf Basis der Normalarbeitszeit.

 

10. Werden überlassene Arbeitskräfte vom Beschäftiger als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Beschäftiger für den entstandenen Administrations- und Recruiting-Aufwand ein angemessener Kostenersatz in Höhe von 24 % eines Jahresbruttogehaltes der jeweiligen Arbeitskraft in Rechnung gestellt. Der Kostenersatz entfällt, wenn die Arbeitskraft zuvor 12 volle Kalendermonate an den Beschäftiger überlassen war. Die Höhe des Aufwandersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer der überlassenen Arbeitskraft zur verbleibenden / gesamten Mindesteinsatzdauer. Dementsprechendverringert sich der Aufwandersatz jeweils um 2 % pro Monat ab Beginn der Beschäftigung. Bei Teilzeitpositionen wird das Honorar auf Basis Vollzeitgehalt berechnet.

 

Unabhängig von einem angemessenen Kostenersatz gebührt Squadra bei Übernahme einer Arbeitskraft durch den Beschäftiger jedenfalls eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 150,- für den durch die Übernahme anfallenden Aufwand (Endabrechnung, Organisations- und Administrativaufwendungen, etc).

 

Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einer/m von Squadra namhaft gemachten KandidatIn innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er hierüber Squadra unverzüglich zu verständigen und ist ein Aufwandersatz in Höhe von 24 % eines Jahresbruttogehalts der jeweiligen Arbeitskraft zu entrichten.

 

11. Die Beendigung der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte ist Squadra 6 Wochen vor dem geplanten Einsatzende mitzuteilen, widrigenfalls dem Beschäftiger die Stunden bis zum fristgerechten Einsatzende zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt werden.

 

Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten

„Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzwkollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an Squadra leistet.

 

12. Gerät der Beschäftiger in Zahlungsverzug, bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist Squadra berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen. Schadenersatzansprüche des Beschäftigers aus diesem Titel sind ausgeschlossen.

 

13. Bezahlte Freizeiten und Urlaubssonderregelungen laut den beim Beschäftiger geltenden Betriebsvereinbarungen, die über die Ansprüche desBeschäftiger Kollektivvertrages hinausgehen, werden zum vereinbarten Normalstundensatz verrechnet (zB bezahlte Pausen, zusätzliche Urlaubstage, Regelungen 24./31.12., etc). Im Falle von Gleitzeitregelungen beim Beschäftigerbetrieb ist darauf zu achten, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen Arbeitskräfte am letzten Überlassungstag ausgeglichen sind. Zum Abrechnungsstichtag bzw bei Überlassungsende wird das restliche Zeitguthaben mit den in Ihrer Betriebsvereinbarung oder den Einzelvereinbarungen für Austritte vorgesehenen Zuschläge auf den Normalstundensatz verrechnet. Squadra verrechnet diese Stunden entsprechend den oben angebotenen Aufschlägen für Überstunden. Minusgleitzeiten werden mit dem vereinbarten Normalstundensatz verrechnet.

 

14. Alle angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise und sind ohne weiteren Abzug zzgl 20% MwSt prompt zahlbar. Squadra behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder Vorauskassa zu verlangen. Der Beschäftiger hat Squadra bei Auftragsbeginn seine UID- Nummer bekannt zu geben. Geht die Steuerschuld gem § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat dieser Squadra auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne MwSt erfolgt. Der Beschäftiger verpflichtet sich dazu allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für Squadra relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die Squadra aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet.

 

Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Beschäftiger verpflichtet sich, seine E-Mail- Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Zudem erklärt sich der Beschäftiger mit der Zusendung von Angeboten und Informationen bzweiner telefonischen Kontaktaufnahme durch Squadra ausdrücklich einverstanden.

 

Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchemGrund auch immer zurück zu halten. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zzgl des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.

 

15. Squadra übermittelt dem Beschäftiger Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen entsprechend der Anforderungen des Beschäftigers zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Beschäftiger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO, insbesondere Art 32 (erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit) und zur Mitwirkung hinsichtlichder Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise Auskunftsrechte. Personenbezogene Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Beschäftiger unverzüglich zu löschen.

Der Beschäftiger willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von Squadra gespeichert und verarbeitet werden und zur Anbahnung weiterer Geschäftsbeziehungen im Bereich Personaldienstleistung sowie zur Übermittlung von Angeboten und Informationen verwendet werden.

 

16. Änderungen von Daten des Beschäftigers, insbesondere seiner Firmenbezeichnung, Anschrift, der Zahlstelle, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform hat dieser Squadra umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

17. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Mündliche Nebenabreden werden nichtVertragsbestandteil.


18. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anwendbar. Es gilt dieausschließliche Zuständigkeit des für Linz sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung auf Basis  Monatspauschale (sog Payroll) (Stand 30.09.2020)

 

Die Squadra Personalmanagement GmbH mit Sitz in 3250 Wieselburg, Beethovenstraße 3 Top 29-30 2. OG, im Folgenden kurz „Squadra“ bezeichnet, bietet ihre Dienstleistung der Personalberatung ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

1. Die Personalbereitstellung durch Squadra erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting, in den jeweils gültigen Fassungen.

 

2. Vor jeder Überlassung von Arbeitskräfte sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitskräfte hat der Beschäftiger Squadra schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitskräfte für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Beschäftiger Squadra über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (zB Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an Squadra zu übermitteln.

 

3. Squadra weist darauf hin, dass der Beschäftiger gem § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm fürdie Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte obliegt. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und Squadra darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen gem § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Beschäftiger zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.

Weiters gilt der Beschäftiger gem § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.

 

Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen Arbeitskräfte. Sollte der Squadra durch die Nichteinhaltung der vom Beschäftiger anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Beschäftiger die Squadra ausdrücklich schad- und klaglos. Entstehen Squadra insbesondere aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers nachträglich Forderungen der überlassenen Arbeitskräfte oder von Behörden zusätzliche Aufwendungen, haftet derBeschäftiger für diese Nachforderung und Strafen sowie für alle Squadra hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.

 

4. Squadra haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die dem Beschäftiger seitens der an ihn überlassenen Arbeitskräfte verursacht werden. Für den Fall, dass Squadra wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Beschäftiger gegenüber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von Squadra gegenüber dem Beschäftiger mit € 5.000,– begrenzt.

 

5. Die vereinbarte Monatspauschale wird auch bei Nichtleistungszeiten (zB Urlaub, Krankheit, Feiertage und sonstige Fehlzeiten) in voller Höheverrechnet.

 

6. Die an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe undHandwerk und in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen Arbeitskräfte gewährleisten zu können, ist der Beschäftiger verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen Arbeitskräfte anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Gehälter Squadra schriftlich bekannt zu geben.

 

Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist Squadra berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

 

7. Kosten für die Anreise von Kandidatinnen zu Bewerbungsgesprächen, Assessment Centers uä werden von Squadra nicht übernommen.

Sollte der Beschäftiger die Kandidaten zu einem Schnupppertag (Arbeitsprobe) einladen wollen, ist das nur nach vorheriger Absprache mit Squadra möglich und die dabei anfallenden Arbeitsstunden werden zum Normalstundensatz verrechnet.

Kosten für Weiterbildungen können nur übernommen werden, wenn vorab die Freigabe durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds für Arbeitskräfteüberlassung erfolgt ist. (www.swf-akue.at)

 

8. Sollten die überlassenen Arbeitskräfte für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers eingesetzt werden, ist Squadra im Vorhinein vom Beschäftiger zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können.

Sollten die überlassenen Arbeitskräfte für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist Squadra ebenfalls umgehend vom Beschäftiger zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können. Squadra weistdarauf hin, dass eine Überlassung in die Schweiz verboten ist.

 

Der Beschäftiger nimmt zu Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen Arbeitskräfte eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von Arbeitskräften verrechnet werden.

Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit-, Sonn-, und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Beschäftiger zum jeweils vereinbarten Normalstundensatz in Rechnung gestellt.

 

9. Die Normalarbeitszeit der an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. InBeschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Beschäftiger für vergleichbare Arbeitskräfte geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen Arbeitskräfte.

 

Überlassene Arbeitskräfte haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Betrieb des Beschäftigers. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Betrieb des Beschäftigers dürfen die überlassenen Arbeitskräfte gem § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Beschäftiger entsprechend der vereinbarten Monatspauschaleverrechnet.

 

Eine Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit muss vorab bekannt gegeben werden. Ist diese Bekanntgabe unterblieben, wird weiterhin auf Basis der anfangs vereinbarten Wochenarbeitszeit abgerechnet.

Überdies hat der Beschäftiger Squadra jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen (insbesondere Erkrankung, Unfall, Fernbleiben, neue Einstufung, Änderung der Arbeitszeit, des Tätigkeitsfeldes oder Gehalts etc).

Die Zeiterfassung erfolgt entweder über die Zeitnachweise von Squadra oder durch eine (elektronische) Zeiterfassung beim Kunden. Die vom Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft unterzeichneten Zeitnachweise sind spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats an Squadra zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung fakturiert Squadra auf Basis der Normalarbeitszeit.

 

10. Werden überlassene Arbeitskräfte vom Beschäftiger als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Beschäftiger für den entstandenen Administrations- und Recruiting-Aufwand ein angemessener Kostenersatz in Höhe von 24 % eines Jahresbruttogehaltes der jeweiligen Arbeitskraft in Rechnung gestellt. Der Kostenersatz entfällt, wenn die Arbeitskraft zuvor 12 volle Kalendermonate an den Beschäftiger überlassen war. Die Höhe des Aufwandersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer der überlassenen Arbeitskraft zur verbleibenden / gesamten Mindesteinsatzdauer. Dementsprechendverringert sich der Aufwandersatz jeweils um 2 % pro Monat ab Beginn der Beschäftigung. Bei Teilzeitpositionen wird das Honorar auf Basis Vollzeitgehalt berechnet.

 

Unabhängig von einem angemessenen Kostenersatz gebührt Squadra bei Übernahme einer Arbeitskraft durch den Beschäftiger jedenfalls eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 150,- für den durch die Übernahme anfallenden Aufwand (Endabrechnung, Organisations- und Administrativaufwendungen, etc).

 

Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einer/m von Squadra namhaft gemachten KandidatIn innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er hierüber Squadra unverzüglich zu verständigen und ist ein Aufwandersatz in Höhe von 24 % eines Jahresbruttogehalts der jeweiligen Arbeitskraft zu entrichten.

 

11. Die Beendigung der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte ist Squadra 6 Wochen vor dem geplanten Einsatzende mitzuteilen, widrigenfalls dem Beschäftiger die Stunden bis zum fristgerechten Einsatzende zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt werden.

Jedenfalls sind die mit dem Mitarbeiter vereinbarten oder geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. Im Falle des Bestandschutzes (zB Schwangerschaft) sind die Behaltefristen zu beachten. Die vereinbarte Monatspauschale wird bei Payroll immer bis zum Ende des Dienstverhältnisses bzw eventueller Entgeltfortzahlungen verrechnet. Wird das Dienstverhältnis (außerhalb des Probemonats) beendet und erfolgt keine Übernahme, so stellt Squadra die Auflösungsabgabe in der jeweils aktuellen Höhe gesondert in Rechnung.

 

Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten

„Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzwkollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an Squadra leistet.

 

12. Gerät der Beschäftiger in Zahlungsverzug, bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist Squadra berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen. Schadenersatzansprüche des Beschäftigers aus diesem Titel sind ausgeschlossen.

 

13. Im Falle von Gleitzeitregelungen beim Beschäftigerbetrieb ist darauf zu achten, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen Arbeitskräfte am letzten Überlassungstag ausgeglichen sind. Zum Abrechnungsstichtag bzw bei Überlassungsende wird das restliche Zeitguthaben mit den in Ihrer Betriebsvereinbarung oder den Einzelvereinbarungen für Austritte vorgesehenen Zuschläge auf den Normalstundensatz verrechnet. Squadra verrechnet diese Stunden entsprechend den oben angebotenen Aufschlägen für Überstunden. Minusgleitzeiten werden inklusive der Nebenkosten verrechnet.

 

14. Alle angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise und sind ohne weiteren Abzug zzgl 20% MwSt prompt zahlbar. Squadra behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder Vorauskassa zu verlangen. Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Geht die Steuerschuld gem § 19 Abs 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat dieser Squadra auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne MwSt erfolgt. Der Beschäftiger verpflichtet sich dazu allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für Squadra relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die Squadra aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet.

 

Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Beschäftiger verpflichtet sich, seine E-Mail- Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Zudem erklärt sich der Beschäftiger mit der Zusendung von Angeboten und Informationen bzweiner telefonischen Kontaktaufnahme durch Squadra ausdrücklich einverstanden.

Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchemGrund auch immer zurück zu halten. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zzgl des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.

 

15. Squadra übermittelt dem Beschäftiger Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen, entsprechend der Anforderungen des Beschäftigers zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Beschäftiger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO, insbesondere Art 32 (erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit) und zur Mitwirkung hinsichtlichder Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise Auskunftsrechte. Personenbezogene Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Beschäftiger unverzüglich zu löschen.

Der Beschäftiger willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von Squadra gespeichert und verarbeitet werden und zur Anbahnung weiterer Geschäftsbeziehungen im Bereich Personaldienstleistung sowie zur Übermittlung von Angeboten und Informationen verwendet werden.

 

16. Änderungen von Daten des Beschäftigers, insbesondere seiner Firmenbezeichnung, Anschrift, der Zahlstelle, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform hat dieser Squadra umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

17. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Mündliche Nebenabreden werden nichtVertragsbestandteil.

 

18. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anwendbar. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für Linz sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung (Stand 30.09.2020)

 

Die Squadra Personalmanagement GmbH mit Sitz in 3250 Wieselburg, Bahnhofstraße 9, im Folgenden kurz „Squadra“ bezeichnet, bietet ihre Dienstleistung der Personalberatung ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

1. Leistungsumfang

 

Der Auftraggeber stellt Squadra alle für die Durchführung der Personalsuche und –auswahl erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung und informiert Squadra über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Insbesondere übergibt der AuftraggeberSquadra ein Anforderungsprofil sowie eine Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position.

 

Squadra verpflichtet sich auf Basis der übergebenen Information zu nachstehenden Leistungen:

 

  • Suche geeigneter KandidatInnen
  • Abwicklung und Begleitung des Auftraggebers durch den gesamten Recruiting Prozess
  • Schaltung eines Online-Inserates auf unserer Homepage, www.squadra.at, und Verlinkung auf weitere Online Jobbörsen
  • Schaltung eines Inserates in Printmedien (nur bei Bedarf und gesonderter Beauftragung)
  • Durchführung des Bewerbermanagements
  • Vorauswahl von qualifizierten Bewerbern
  • Vorstellung und Übermittlung aussagekräftiger Kandidatenberichte zur Vorauswahl der persönlichen Gespräche durch den Auftraggeber

 

2. Vertragsabschluss

 

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, spätestens mit dem ersten notwendigen Schritt, der seitens Squadra für die Personalsuche und -auswahl auf Basis der Stellenbeschreibung und des Anforderungsprofils des Auftraggebers gesetzt wird, in Kraft.

 

3. Honorar

 

Das vereinbarte Honorar wird bei rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem/der von Squadra namhaft gemachten KandidatIn, spätestens bei Dienstantritt des/der KandidatIn, in Rechnung gestellt. Vereinbarte Teil- oder Vorauszahlungen werden entsprechend bei Auftragserteilung bzw bei Kandidatenpräsentation verrechnet.

 

Vom Auftraggeber zusätzlich beauftragte Inserate in Printmedien oder Testungen (zB Kompetenz- oder Persönlichkeitsanalysetests) sind im Honorar nicht berücksichtigt und werden nach dem konkreten Aufwand und unabhängig von der erfolgreichen Besetzung der Position an den Auftraggeber weiterverrechnet. Eine diesbezügliche Beauftragung bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Kosten der Inserate und Testungen sind nach Rechnungserhalt unabhängig von der erfolgreichen Besetzung der Position ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

 

Alle Honorare verstehen sich netto, zuzüglich 20% MwSt und sind prompt ab Rechnungserhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden 10 % Verzugszinsen p.a. ab Fälligkeitsdatum verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Auftraggeber Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.

 

Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt versteht sich als die Summe aller fixer und variabler Gehaltsbestandteile (zB Prämien, Überstundenpauschale etc). Bei Teilzeitpositionen wird das Honorar auf Basis Vollzeitgehaltberechnet.

 

Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so hat Squadra Anspruch auf Zahlung von 50% des vereinbarten Honorars.

 

Geht der Auftraggeber unter Umgehung von Squadra, binnen zwei Jahren nach Namhaftmachung der/s KandidatIn mit dieser/m einen (freien)Dienstvertrag ein, gebührt Squadra das ursprünglich vereinbarte Honorar, sofern der

 

Auftraggeber Squadra innerhalb von einem Monat nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages darüber informiert. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Auftraggeber die Verständigung, hat er das Zweifache des vereinbarten Honorars zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für alle mit dem Auftraggeber verbundenen Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstige im Konzern mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaften.

 

Wenn  sich  von  Squadra  vorgeschlagene  KandidatInnen  innerhalb   der  12   Monate   vor  dem   Zeitpunkt  der Übermittlung durch Squadra bereits beworben haben oder über Dritte vorgeschlagen wurden, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, Squadra unverzüglich darüber zu informieren. Squadra erbringt dann bezüglich dieser KandidatInnen keine Dienstleistungen mehr. Sollten die KandidatInnen sich für eine andere Position beim Auftraggeber beworben haben oder die Bewerbung bereits mehr als 12 Monate zurückliegen, betrachten wir unsere Leistung als erbracht und das Honorar wird fällig.

 

Kosten für die Anreise von KandidatInnen zu Bewerbungsgesprächen, Assessment Centers uä werden von Squadra nicht übernommen.

 

4. Garantie

 

Sollte das Dienstverhältnis aus Gründen, die durch die vermittelten KandidatInnen verursacht werden, innerhalb von 3 Monaten wieder aufgelöst werden, übernehmen wir für die Dauer von 3 Monaten ab Beauftragung eine einmalige kostenlose Nachsuche auf Basis der bereits vorliegenden Informationen (Anforderungsprofil und Stellenbeschreibung), sofern der Auftraggeber die Nachbesetzung innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses verlangt. Wird allerdings die ursprüngliche Stelle so verändert, dass sie für den/die KandidatIn nicht mehr tragbar ist, tritt diese Garantie nicht ein.

 

5. Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz

 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Ausnahmen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der KandidatInnen sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen strengvertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben oder sie Dritten namhaft zu machen. Handelt der Auftraggeber wider diese Verpflichtung, gilt eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars als vereinbart.

 

Squadra übermittelt dem Auftraggeber personenbezogene Daten entsprechend der Anforderungen des Auftraggebers zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und derDSGVO, insbesondere Art. 32 (erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit) und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise ihres Auskunftsrechts. Personenbezogene Daten, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind nach Abschluss des Suchauftrages bzw nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen vom Auftraggeber zu löschen.

 

Der Auftraggeber willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von Squadra gespeichert und verarbeitet werden und zur Anbahnung weiterer Geschäftsbeziehungen im Bereich Personaldienstleistung sowie insbesondere zur Übermittlung vonAngeboten und Informationen verwendet werden. Weiters erklärt sich der Auftraggeber mit der Zusendung von Angeboten, Informationen und Rechnungen auf elektronischem Weg bzw einer telefonischen Kontaktaufnahme durch Squadra ausdrücklich einverstanden.

 

6. Schlussbestimmungen

 

Änderungen von Daten des Auftraggebers, insbesondere seiner Firmenbezeichnung, Anschrift, der Zahlstelle, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform hat dieser Squadra umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anwendbar. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für Linz sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.

SQUADRA MEIN JOB. MEINE ZUKUNFT.